BFH - Urteil vom 04.03.1999
II R 18/97
Normen:
GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1376

GrESt; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

BFH, Urteil vom 04.03.1999 - Aktenzeichen II R 18/97

DRsp Nr. 1999/8424

GrESt; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

1. Die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs in § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG 1983 erfordert, dass der die GrSt auslösende Rechtsvorgang i.S.d. § 1 GrEStG 1983 aufgehoben wird, dass alle aus diesem Rechtsvorgang entstandenen Leistungsbeziehungen rückgängig gemacht werden und dass alle sonstigen Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, die von GrESt-rechtlicher Bedeutung sind, beseitigt sein müssen. 2. Diesen Voraussetzungen wird nicht genüge getan, wenn Grundschulden bestehen bleiben, die aufgrund einer im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen der Sicherung der Darlehensforderung einer Bank gegen den Käufer dienen, sodass der Veräußerer nicht wieder uneingeschränkt über das Grundstück verfügen und in seinem gesamten wirtschaftlichen Gehalt verwerten kann.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: