BFH - Beschluss vom 07.09.2005
II B 55/04
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 123
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 352/01

GrESt: Übergang eines Anspruchs auf Grundstücksübertragung bei Verschmelzung

BFH, Beschluss vom 07.09.2005 - Aktenzeichen II B 55/04

DRsp Nr. 2005/19572

GrESt: Übergang eines Anspruchs auf Grundstücksübertragung bei Verschmelzung

Die Frage, ob eine Abtretung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG gegeben ist, wenn bei einer Verschmelzung ein Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, ist offensichtlich zu verneinen und daher nicht klärungsbedürftig. Denn § 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 6 GrEStG besteuert nur Rechtsgeschäfte; bei Verschmelzungen aber gehen Ansprüche des übertragenden Rechtsträger kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden/neu gegründeten Rechtsträger über. Erwerbsvorgangsverschmelzungen fallen daher nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Auf die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, ist im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der X-Bank-eG übergegangen. Die Verschmelzung wurde im Juni 1997 im Genossenschaftsregister eingetragen. Die übertragende Genossenschaft hatte bereits im September 1996 einen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen. Die Auflassung erfolgte jedoch erst im Dezember 1997.