BFH - Beschluß vom 26.01.2000
II B 108/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; PGHVO § 4 § 5 § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1136

GrESt; Umwandlung PGH in eG

BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen II B 108/98

DRsp Nr. 2000/5674

GrESt; Umwandlung PGH in eG

1. Eine PGH war nicht als eine Art Unterform der auch in der DDR weiterbestehenden eingetragenen Genossenschaften anzusehen. Zwischen beiden Rechtsgebilden bestanden grundsätzliche Unterschiede. Eine eingetragene Genossenschaft ist daher nicht rechtsidentisch mit der PGH, aus der diese Umwandlung hervorgegangen ist. 2. Eine Umwandlung, die auf der Grundlage der §§ 4 f. PGHVO stattfindet, ist eine übertragende - d. h. mit einem Rechtsträgerwechsel verbundene - Umwandlung, die grunderwerbsteuerpflichtig ist. 3. Es bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung. Denn die Belastung von Eigentumsänderungen an Grundstücken, die durch übertragende Umwandlungen ausgelöst werden, mit GrESt ist für diese Steuer systemgerecht.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; PGHVO § 4 § 5 § 6 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, die aus einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) hervorgegangen ist.