BFH - Urteil vom 28.03.2007
II R 57/05
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1537
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 892/03

GrESt; Verwirklichung des Erwerbsvorgangs

BFH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen II R 57/05

DRsp Nr. 2007/11380

GrESt; Verwirklichung des Erwerbsvorgangs

Ein Erwerbsvorgang ist i. S. des § 23 Abs. 4 Satz 1 GrEStG verwirklicht, wenn das auf ihn abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht (Anschluss an BFH-Urt. v. 29.9.2005 II R 23/04, BStBl II 2006, 137).

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte mit Vertrag vom 21. Dezember 1996 ein Grundstück zum Preis von 83 950 000 DM. Sie wurde dabei aufgrund einer mündlich erteilten Vollmacht von B vertreten. Eine notariell beglaubigte Vollmacht wurde im Januar 1997 ausgestellt. Im Jahr 1997 vereinbarten die Vertragspartner eine Erhöhung des Kaufpreises um 2 300 000 DM.