BFH - Urteil vom 10.05.2006
II R 17/05
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 3 S. 1 § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2124
DStRE 2006, 1413
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3138/04

GrESt: wirtschaftliche Einheit bei Wohnanlage

BFH, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen II R 17/05

DRsp Nr. 2006/24482

GrESt: wirtschaftliche Einheit bei Wohnanlage

1. Die "wirtschaftliche Einheit" i. S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt.2. Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind auch im GrESt-Recht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgebend.3. Die Frage, ob eine Reihe von Wohnblöcken schon deshalb als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen ist, weil sie nach einem einheitlichen Plan errichtet wurde, ist grundsätzlich zu verneinen.4. Bei einer nach einheitlichem Plan errichteten Wohnanlage liegt eine wirtschaftliche Einheit nur vor, wenn die gesamte Wohnanlage zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst ist, der sich nicht nur äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, sondern der auch die selbstständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsanschauung aufhebt.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 3 S. 1 § 7 Abs. 2 ;

Gründe: