BFH - Urteil vom 13.08.2003
II R 52/01
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 663
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 686/96

GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

BFH, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen II R 52/01

DRsp Nr. 2003/15662

GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

1. Ob ein unbebautes Grundstück in diesem Zustand oder mit noch zu errichtendem Gebäude zum Erwerbsgegenstand gemacht worden ist, bestimmt sich nicht nur nach dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet.2. Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus auch dann in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält.3. Ein bebautes Grundstück ist u. a. dann Gegenstand des Erwerbs, wenn zwischen dem Grundstückskauf einerseits und dem Gebäudeherstellungsvertrag andererseits ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang besteht, weil dem Erwerber aufgrund einer bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ;

Gründe: