BFH - Urteil vom 16.06.1999
II R 20/98
Normen:
BGB §§ 133, 157, 925 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 80

GrEStG; Auflassung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen II R 20/98

DRsp Nr. 1999/9333

GrEStG; Auflassung eines Grundstücks

1. Die Auflassung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der GrESt, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet. 2. Die Auflassung unterliegt dann nicht der GrESt, wenn diese nur die Übertragung solcher Grundstücke auf Personen bewirkt, in deren grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 bereits zuvor getreten waren. Das ist regelmäßig der Fall, wenn durch die Auflassung ein Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt wird. 3. Bei der Auslegung von Willenserklärungen sind alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrages oder des Rechtsgeschäfts sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage einzubeziehen. 4. Bei der Auslegung von Willenserklärungen gebührt im Zweifel der Auslegung der Vorzug, die die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Geschäftes vermeidet.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 925 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: