Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist dahin auszulegen, daß sie der Erhebung einer Steuer auf die Umwandlung nicht ausgeschütteter Gewinne in Kapital einer Kapitalgesellschaft wie der im Ausgangsverfahren streitigen Steuer entgegensteht.
1. Das Dioikitiko Protodikeio (Verwaltungsgericht erster Instanz) Piräus hat mit Beschluß vom 29. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 und 7 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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