FG Köln - Urteil vom 15.03.2006
13 V 931/06
Normen:
GmbHG § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1758

Grob fahrlässiges Handeln trotz erwarteter AdV

FG Köln, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 13 V 931/06

DRsp Nr. 2008/21209

Grob fahrlässiges Handeln trotz erwarteter AdV

Allein der Hinweis des Steuerberaters, das Finanzamt werde die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides gewähren und zwischenzeitlich nicht vollstrecken, lässt die grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Nichtzahlung der Steuer zum Fälligkeitstag nicht entfallen.

Normenkette:

GmbHG § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller für Steuerschulden einer GmbH haftet.

Der Antragsteller ist seit Gründung am 00.00.1993 Geschäftsführer der E. GmbH (im Folgenden GmbH). Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts B. (...) vom 00.00.2005 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft abgelehnt.

Auf Grund einer steuerlichen Außenprüfung erließ der Antragsgegner am 00.00.2001 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998 für die GmbH. Die hieraus resultierenden erheblichen Steuernachforderungen basierten darauf, dass der Antragsgegner Provisionszahlungen der GmbH an den Sohn des Antragstellers als verdeckte Gewinnausschüttungen versteuerte.

Hiergegen legte die GmbH, vertreten durch ihren damaligen Steuerberater O., am 00.00.2001 Einsprüche ein; gleichzeitig beantragte sie Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte Herr O. dem Antragsteller mit: