BFH - Urteil vom 18.03.2014
X R 8/11
Normen:
§ 173 Abs 1 Nr 2 AO;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2099/09

Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

BFH, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen X R 8/11

DRsp Nr. 2014/11523

Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

NV: Der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen ist nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten Erklärungen.

Normenkette:

§ 173 Abs 1 Nr 2 AO;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Diplom-Finanzwirt (FH) und Notar, die Klägerin ist Buchhalterin und Hausfrau.

Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 haben die Kläger mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms Elster/Formular 2006/2007 an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) übermittelt und eine komprimierte (verkürzte) Steuererklärung in Papierform unterschrieben nachgereicht. In dem elektronischen Erklärungsformular haben die Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens, in der nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern gefragt ist, Zahlungen des Klägers an die Notarversorgungskasse nicht eingetragen. Im Veranlagungszeitraum 2005 hatten sie diesen Posten korrekt in der ebenfalls mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms Elster erstellten Erklärung geltend gemacht.