FG Münster - Urteil vom 14.08.2008
2 K 3152/05 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 292

Grobes Verschulden bei gekürztem Vorwegabzug

FG Münster, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 2 K 3152/05 E

DRsp Nr. 2010/1155

Grobes Verschulden bei gekürztem Vorwegabzug

1. Regelmäßig handelt grob fahrlässig, wer eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf eine bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet. 2. Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen dann nicht als grobes Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsirrtum subjektiv entschuldbar ist. 3. Die Nichtbeantwortung einer ausdrücklich gestellten Frage im Steuererklärungsformular begründet auch dann grobes Verschulden, wenn der Steuerpflichtige die Beantwortung unterlässt, weil er irrtümlich glaubt, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Anwendungsfall keine Auswirkung. 4. Ein im Mantelbogen mit "Vorruheständler" bzw. "Rentner" bezeichneter Steuerpflichtiger, der in den Jahren 2000 bis 2003 in der Anlage N, Zeilen 25 bis 30 unter der Überschrift "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" keine Angaben gemacht hat und bei dem unzutreffend ein nur gekürzter Vorwegabzug gewährt wurde, hat grob fahrlässig gehandelt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand: