FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2003
I 482/00
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr.2 ;

Grobes Verschulden bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2003 - Aktenzeichen I 482/00

DRsp Nr. 2003/17287

Grobes Verschulden bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen

Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ihm zugesandte Fragebogen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beantwortet. Versäumnisse eines Vertreters muss sich der Steuerpflichtige zurechen lassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr.2 ;

Tatbestand:

Der Kläger bezog laufend ab 1988 Kindergeld für seine beiden Töchter A und B. Nachdem der Kläger im September 1996 aufgefordert worden war, einen ihm zugesandten Fragebogen zurückzusenden, damit überprüft werden könnte, ob die Voraussetzungen für Kindergeld noch vorliegen und der Kläger trotz Erinnerung vom 25.10.1996 nicht antwortete, hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.1996 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 auf und forderte den zu viel gezahlten Betrag für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Dezember 1996 in Höhe von DM 4.800 vom Kläger zurück. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Nach der Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 11.02.1997 legte der Kläger den Fragebogen am 01.04.1997 vor. Mit Bescheid vom 04. April 1997 setzte die Beklagte Kindergeld wieder ab Mai 1997 fest. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.