I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Nacherklärung des 4. Kindes der Kläger zu einer Abänderung der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung führen muß.
Der Kläger war im Streitjahr 1999 Gesellschafter-Geschäftsführer der ... GmbH - ... -, ....
Der Beklagte führte für die Kläger als Ehegatten eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 1999 durch und setzte wegen zunächst fehlender Steuererklärung die Einkommensteuer unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO fest. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 11.05.2001 erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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