FG Köln - Urteil vom 07.08.2002
11 K 406/02
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 209

Grobes Verschulden bei neuer Tatsache

FG Köln, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 11 K 406/02

DRsp Nr. 2003/567

Grobes Verschulden bei neuer Tatsache

1. Fehler des Steuerpflichtigen beruhen regelmäßig auf einem Versehen, also leichter Fahrlässigkeit. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Finanzamts. 2. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Berücksichtigung eines im Dezember des Streitjahres geborenen 4. Kindes unterbleibt, weil die Ehefrau die Steuererklärung wegen eines Auslandsaufenthalts vor Erstellung der Steuererklärung blanko unterschreibt und der Ehemann im Rahmen der Absprache mit dem Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung den Hinweis auf das 4. Kind vergisst und eine Eintragung in den Steuererklärungsvordrucken unterbleibt.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Nacherklärung des 4. Kindes der Kläger zu einer Abänderung der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung führen muß.

Der Kläger war im Streitjahr 1999 Gesellschafter-Geschäftsführer der ... GmbH - ... -, ....

Der Beklagte führte für die Kläger als Ehegatten eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 1999 durch und setzte wegen zunächst fehlender Steuererklärung die Einkommensteuer unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO fest. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 11.05.2001 erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.