FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.09.2006
1 K 152/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2 ;

Grobes Verschulden bei Nichtberücksichtigung eines Entnahmeverlusts im bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid einer Rechtsanwaltssozietät

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 152/03

DRsp Nr. 2007/544

Grobes Verschulden bei Nichtberücksichtigung eines Entnahmeverlusts im bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid einer Rechtsanwaltssozietät

Es liegt ein grob fahrlässiges Verhalten der Rechtsanwälte vor, wenn ihnen bei Durchsicht des nicht sonderlich umfangreichen Anlageverzeichnisses nicht aufgefallen ist, dass dort das tatsächlich aus dem Betriebsvermögen entnommene Fahrzeug zum 31. Dezember des Entnahmejahres nach wie vor noch geführt war, wenn sie auch bei der Erstellung und Durchsicht der Gewinnermittlung des Folgejahres nicht bemerkt haben, dass das Fahrzeug nunmehr aus dem Anlagevermögen "verschwunden" war, ohne dass eine Entnahme vermerkt worden wäre, und wenn zudem auch der Entnahmevorgang selbst und die für ihn maßgeblichen Umstände in keiner Weise dokumentiert worden sind. Eine Änderung des bestandskräftigen Feststelllungsbescheids ist daher nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht möglich. Buchtechnisch bedeutsame Umstände lassen sich nicht im Nachhinein durch Zeugenaussagen hinreichend belegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2 ;

Tatbestand: