Grobes Verschulden bei Unterlassen von Angaben in der Steuererklärung
FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen VI 77/01
DRsp Nr. 2003/3253
Grobes Verschulden bei Unterlassen von Angaben in der Steuererklärung
Werden in der Steuererklärung Angaben unterlassen, nach denen in einer dafür vorgesehenen Spalte gefragt wird, stellt dies ein grobes Verschulden und nicht nur eine unbeachtliche Nachlässigkeit dar, die einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 entgegensteht.