FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2010
5 K 1460/06 B
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG 1997 § 17;

Grobes Verschulden bei verspäteter Geltendmachung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 1460/06 B

DRsp Nr. 2010/15467

Grobes Verschulden bei verspäteter Geltendmachung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG

Die vom Steuerpflichtigen mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung beauftragte Steuerberatungsgesellschaft handelt grob schuldhaft i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, wenn der zuständige Sachbearbeiter nicht der Frage nachgeht, ob der Steuerpflichtige einen Verlust i. S. d. § 17 EStG erlitten hat, obwohl er aus den Jahresabschlussunterlagen der GmbH von der Anteilsübertragung wusste.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; EStG 1997 § 17;

Tatbestand:

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der X-GmbH (im Folgenden: GmbH). Das Stammkapital in Höhe von 100.000 DM war in voller Höhe eingezahlt. Mit notariellem Vertrag vom 18.5.2000, auf den Bezug genommen wird (Bl. 5ff der beigezogenen Einkommensteuerakte Bd. II), veräußerte die Klägerin zum 1.7.2000 ihre Gesellschaftsanteile an ihren Vater. Nach § 2 des Vertrages sollte der Kaufpreis dem in dem noch aufzustellenden Jahresabschluss zum 31.12.1999 ausgewiesenen Eigenkapital entsprechen, mindestens jedoch 1,00 DM betragen und bis zum 1.9.2000 zu zahlen sein.