Streitig ist, ob ein grobes Verschulden des steuerlichen Vertreters der Kläger am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen, die sich zu Gunsten der Kläger auswirken, vorliegt, so dass keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) besteht.
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