FG München - Urteil vom 26.01.2005
9 K 3781/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 165 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 165 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von Daten der Steuererklärung des Vorjahrs; Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; grobes Verschulden bei fehlender inhaltlicher Bescheidkontrolle; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 9 K 3781/03

DRsp Nr. 2005/5420

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von Daten der Steuererklärung des Vorjahrs; Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; grobes Verschulden bei fehlender inhaltlicher Bescheidkontrolle; Einkommensteuer 2000

Übernimmt ein Steuerberater in der Einkommensteuererklärung die für die Kürzung des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben notwendigen Angaben aus der Steuererklärung des Vorjahres ohne zu berücksichtigen, dass sich die für die Kürzung des Vorwegabzugs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse geändert haben und wird deshalb zu Unrecht der Vorwegabzug gekürzt, liegt ein dem Stpfl. zuzurechnendes grobes Verschulden im Sinn von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn dem Finanzamt erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids der tatsächliche Sachverhalt mitgeteilt wird.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 165 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 165 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein grobes Verschulden des steuerlichen Vertreters der Kläger am nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen, die sich zu Gunsten der Kläger auswirken, vorliegt, so dass keine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) besteht.