FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.09.2004
1 K 318/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 90 ; BGB § 278 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 163

Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bei Nichtberücksichtigung eines wertmindernden Umstands durch den vom ihm beauftragten Grundstücks-Sachverständigen; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 318/02

DRsp Nr. 2004/16645

Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen bei Nichtberücksichtigung eines wertmindernden Umstands durch den vom ihm beauftragten Grundstücks-Sachverständigen; Einkommensteuer 1995

1. War bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns der Wert eines Betriebsgrundstücks streitig und hat der vom Steuerpflichtigen beauftragte Gutachter, ein öffentlich-bestellter und vereidigter Sachverständiger, bei der Wertermittlung in dem ihm vorliegenden Grundbuchauszug eine wertmindernde Tatsache (hier: Eintragung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs an eine Stadt in Abteilung II des Grundbuchs) nicht berücksichtigt, so hat er grob fahrlässig gehandelt. 2. Diese grobe Fahrlässigkeit ist dem Steuerpflichtigen in entsprechender Anwendung von § 278 BGB mit der Folge zuzurechnen, so dass der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid, in dem der Betriebsaufgabegewinn einschließlich der stillen Reserven des Grundstücks, ohne Berücksichtigung des wertmindernden Umstands, angesetzt worden ist, aufgrund groben Verschuldens nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 16 Abs. 3 ; AO § 90 ; BGB § 278 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzung 1995 wegen neuer Tatsachen zu ändern ist.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.