FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.05.2009
3 K 4125/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 3;

Grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung durch einen Steuerberater

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 3 K 4125/08 - Aktenzeichen 11 K 16/07

DRsp Nr. 2009/22829

Grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung durch einen Steuerberater

1. Bei der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist dem Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden seines steuerlichen Beraters zuzurechnen, an den hinsichtlich der zu erwartenden Sorgfalt erhöhte Anforderungen zu stellen sind. 2. In der fehlenden EDV-Unterstützung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater liegt für sich genommen kein grobes Verschulden. 3. Eine fehlende Vollständigkeitskontrolle der Summen- und Saldenlisten der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist als grobe Sorgfaltswidrigkeit zu qualifizieren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen eines groben Verschuldens des zwischenzeitlich verstorbenen und als Zeuge nicht mehr zur Verfügung stehenden Steuerberaters ausgeschlossen ist.