FG Brandenburg - Urteil vom 23.02.2005
4 K 930/01
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4, Abs. 3, Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1006

Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei der doppelten Berücksichtigung von Versicherungsprovisionen; Einkommensteuer 1997

FG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 930/01

DRsp Nr. 2005/5107

Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei der doppelten Berücksichtigung von Versicherungsprovisionen; Einkommensteuer 1997

Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids eines Gebrauchtwagenhändlers wegen dem nachträglichen Bekanntwerden der irrtümlichen Doppelerfassung von erstmals erhaltenen Provisionseinnahmen aus einer Versicherungsvertretertätigkeit steht nicht grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen, wenn die doppelte Berücksichtigung lediglich auf einem bloßen Vergessen des Unternehmers beruht, den Steuerberater darüber zu informieren, dass nach der Umstellung der Bankkonten die Provisionseinnahmen und die Erlöse aus dem Kfz-Handel auf einem Konto eingehen und die Provisionseinnahmen aus der vom Kfz-Handel getrennten Versicherungstätigkeit bereits im Rahmen der monatlichen Buchungen für den Kfz-Handel als Erlöse aus dem Kfz-Handel gebucht wurden und der Steuerberater diesen Umstand übersieht und die Provisionseinnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung für die Versicherungstätigkeit nochmals erfasst.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4, Abs. 3, Abs. 1 ;

Tatbestand: