FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2012
9 K 276/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 9 K 276/09

DRsp Nr. 2012/15922

Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Zum Begriff des groben Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist zu verneinen, wenn ein Stpfl. die in der Anlage SO zur ESt-Erklärung entspr. dem allgemeinen Sprachgebrauch formulierte Frage nach Unterhaltszahlungen nach seinem natürlichen Sprachverständnis so versteht, damit auch von ihm bezogenen Kindesunterhalt erklären zu müssen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die angegriffenen ESt.-Bescheide 2004 bis 2007 sind wie beantragt nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, da die Klägerin kein grobes Verschulden daran trifft, dass die jeweils zu einer niedrigeren Steuer führende neue Tatsache, dass es sich bei den von ihr in den Streitjahren erklärten Unterhaltsleistungen um nicht einkommensteuerpflichtigen Kindesunterhalt handelte, erst nachträglich bekannt wurde.

Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.