FG Münster - Urteil vom 17.08.2006
8 K 1219/04 F
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 164

Grobes Verschulden i.S.d. § 173 AO

FG Münster, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 8 K 1219/04 F

DRsp Nr. 2006/29683

"Grobes Verschulden" i.S.d. § 173 AO

Geht ein steuerlich nicht vorgebildeter Rechtsanwalt aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG davon aus, Schuldzinsen seien generell nicht abzugsfähig, handelt er grob fahrlässig.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns für 1998, ob das Finanzamt (FA) es zu Recht abgelehnt hat, nachträglich geltend gemachte Schuldzinsen zu berücksichtigen.

Der Kläger (Kl.) ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Für die Abwicklung seiner steuerlichen Angelegenheiten hatte er einen Steuerberater beauftragt, der laut des Inhalts der am 10.02.2000 eingereichten Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1998 aus der Tätigkeit des Kl. als Rechtsanwalt bei der Anfertigung der Steuererklärung mitgewirkt hatte.