Streitig ist, ob hinsichtlich des Gewerbebetriebes des Klägers nicht steuerbare negative Einkünfte aus Liebhaberei gegeben sind.
Der Kläger erzielte als Metallarbeiter in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist Hausfrau. Seit 1. Januar 1991 betreibt der Kläger einen Groß- und Einzelhandel mit Textilien, Lederwaren, Schmuck, Silberschmuck, Kosmetika, Körperpflegemittel, Reinigungsmittel, Büromaschinen und Bürobedarf. Seinen Gewinn bzw. Verlust ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Die Entwicklung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb stellt sich wie folgt dar:
1991 ./. 9.779,-- DM lt. Erklärung 1992 ./. 7.006,-- DM lt. Erklärung 1993 ./. 9.805,-- DM lt. Erklärung 1994 ./. 748,-- DM lt. Erklärung 1995 ./. 5.406,-- DM lt. Erklärung 1996 + 8.872,47 DM lt. Einnahme-Überschußrechnung 1997 + 13.612,93 DM lt. Einnahme-Überschußrechnung
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