BFH - Urteil vom 07.07.2004
II R 77/01
Normen:
AO § 39 Abs. 2 § 119 Abs. 1 § 157 § 181 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 22 Abs. 1 § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GrStG § 10 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 73
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 63/97

GrSt: Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat; Sachwertverfahren

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen II R 77/01

DRsp Nr. 2004/17190

GrSt: Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat; Sachwertverfahren

1. Beantragt eine Erbengemeinschaft für ein im Gesamthandseigentum stehendes Grundstück im Wege der sog. fehlerberichtigenden Wertfortschreibung eine Neubewertung, ist die Erbengemeinschaft formell und materiell-rechtlich die richtige Inhaltsadressatin, wenn der Einheitswert nur noch für die GrSt von Bedeutung ist.2. Zu den Voraussetzungen der Bewertung eines EFH im Sachwertverfahren.3. Die Anwendung des Sachwertverfahrens auf Ein- oder Zweifamilienhäuser ist nicht davon abhängig, dass zuvor versucht wurde, eine Vergleichsmiete zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 § 119 Abs. 1 § 157 § 181 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 22 Abs. 1 § 76 Abs. 3 Nr. 1 ; GrStG § 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft, die aus den Erben nach dem im August 1995 verstorbenen B besteht. Dieser war am Stichtag 1. Januar 1995 Eigentümer eines im Sachwertverfahren bewerteten Zweifamilienhauses in F.