BFH - Urteil vom 24.10.2007
II R 6/05
Normen:
GrStG § 33; BewG § 79 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 407,
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2306/99

GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Ertragswertverfahren

BFH, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen II R 6/05

DRsp Nr. 2008/3201

GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Ertragswertverfahren

1. Unter dem normalen Rohertrag eines bebauten Grundstücks, dessen Wert im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, ist die Jahresrohmiete zu verstehen, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre. 2. Liegt nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 2 und Abs. 5 GrStG eine unverschuldete Ertragsminderung vor, ist ein Erlass unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch ist. Nämliches gilt bei struktureller oder nicht struktureller Ertragsminderung, bei vorübergehender oder nicht vorübergehender. 3. Anlaufschwierigkeiten hindern bei neuen Objekten einen GrSt-Erlass nicht.

Normenkette:

GrStG § 33; BewG § 79 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine vermögensverwaltende Immobilien-KG, errichtete 1995 auf eigenem Grundstück in Berlin einen Gebäudekomplex, der eine Bürofläche von ... qm, Wohnflächen von ... qm, Ladenflächen von ... qm und eine Tiefgarage mit ... Stellplätzen aufweist. Das Grundstück ist als gemischt genutztes Grundstück auf den 1. Januar 1996 im Ertragswertverfahren mit einem Einheitswert von ... DM bewertet und dem Grundvermögen zugeordnet worden. Der Grundsteuermessbetrag ist auf ... DM und die Grundsteuer für 1996 auf ... DM festgesetzt.