I. Mit notariellem Vertrag vom ... 1998 erwarben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und Frau N je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück. Sie begannen in der Folgezeit mit der Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück und wollten nach dessen Fertigstellung im Jahre 2000 die Ehe schließen. Im November 1999 scheiterte die Partnerschaft. Mit notariellem Vertrag vom ... 2000 übertrug Frau N ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger, der als Gegenleistung im Wege der befreienden Schuldübernahme die durch Grundschulden auf dem Kaufgrundstück gesicherten Darlehen übernahm.
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