BFH - Beschluss vom 12.10.2005
II B 36/05
Normen:
GG Art. 2 Art. 3 Art. 14 Art. 105 ; GrStG;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 369
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 59/03

GrSt: keine Freistellung persönlichen Gebrauchsvermögens

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen II B 36/05

DRsp Nr. 2005/20413

GrSt: keine Freistellung persönlichen Gebrauchsvermögens

1. Aus dem "Vermögensteuerbeschluss" des BVerfG ergibt sich nicht, dass "Gebrauchsvermögen" generell von direkten Steuern freizustellen sei.2. Aus dem Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung kann nicht abgeleitet werden, persönliches Gebrauchsvermögen sei generell von direkten Steuern freizustellen.

Normenkette:

GG Art. 2 Art. 3 Art. 14 Art. 105 ; GrStG;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen sinngemäß geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da das Grundsteuergesetz (GrStG) in verfassungswidriger Weise eigengenutzten Grundbesitz bis zu einem Wert von 300 000 EUR steuerlich erfasse. Ob die innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) gemachten Ausführungen der Kläger allein oder ggf. zusammen mit der nachgereichten Ablichtung eines Beitrages aus dem Fachschrifttum den Anforderungen an die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage (vgl. hierzu Gräber/Ruban, , 5. Aufl. 2002, § Rz. 23 ff., m.w.N., sowie Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 , BFH/NV 2002, , und vom 12. Dezember 2003 , BFH/NV 2004, ) genügt, kann offen bleiben. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.