Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen sinngemäß geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da das Grundsteuergesetz (GrStG) in verfassungswidriger Weise eigengenutzten Grundbesitz bis zu einem Wert von 300 000 EUR steuerlich erfasse. Ob die innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) gemachten Ausführungen der Kläger allein oder ggf. zusammen mit der nachgereichten Ablichtung eines Beitrages aus dem Fachschrifttum den Anforderungen an die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage (vgl. hierzu Gräber/Ruban, , 5. Aufl. 2002, § Rz. 23 ff., m.w.N., sowie Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 , BFH/NV 2002, , und vom 12. Dezember 2003 , BFH/NV 2004, ) genügt, kann offen bleiben. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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