BFH - Urteil vom 20.10.2004
II R 55/02
Normen:
GG Art. 3 ; GrStDVO (1937) § 29 § 30 § 31 § 32 ; GrStG § 13 Abs. 1 Satz 2 § 15 § 41 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 577
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 659/01

GrSt-Messbetrag: Grundstücke im Beitrittsgebiet - Einheitswerte 1935

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen II R 55/02

DRsp Nr. 2005/1894

GrSt-Messbetrag: Grundstücke im Beitrittsgebiet - Einheitswerte 1935

1. Die Abstufung der Steuermesszahlen in § 29 GrStDVO 1937 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie sachlich begründet ist. Durch die Abstufung sollten die für Eigentümer bestimmter Grundstücke als Folge der Umstellung der GrSt auf die Einheitswerte 1935 eintretenden wirtschaftlich nicht tragbaren Mehrbelastungen ausgeglichen werden.2. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Anwendung der Steuermesszahl 10 v. T. auf die Einheitswerte 1935 zu einer stärkeren grundsteuerlichen Belastung von Altbauten in den neuen Bundesländern führt als dies bei der Anwendung der für die alten Bundesländer maßgeblichen Messzahl von 2,6 v. T. der Fall ist.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GrStDVO (1937) § 29 § 30 § 31 § 32 ; GrStG § 13 Abs. 1 Satz 2 § 15 § 41 ;

Gründe: