I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er hatte gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993 zur Regelbesteuerung optiert und versteuerte seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten.
Im Jahre 1997 schloss er mit den Inhabern eines landwirtschaftlichen Gutes einen auf fünf Jahre befristeten "Bewirtschaftungsvertrag", wonach ihm das Recht überlassen wurde, bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen gegen Überlassung der Hälfte der Ernte zu bewirtschaften. Nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen § 2 der Vereinbarung sollten "durch die Zusammenarbeit beider Betriebe" Kosten gespart werden.
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