FG München - Urteil vom 26.07.2005
6 K 3759/04
Normen:
KStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 5 ; AO (1977) § 14 ; EStG (1997) § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 68

Gründungsfest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins; Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins; Körperschaftsteuer 2000; Gewerbesteuermessbetrag 2000

FG München, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 3759/04

DRsp Nr. 2005/17846

Gründungsfest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins; Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG; Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Feuerwehrvereins; Körperschaftsteuer 2000; Gewerbesteuermessbetrag 2000

1. Ein Feuerwehrverein ist nur insoweit als öffentliche Einrichtung der hinter ihm stehenden Gemeinde anzusehen, als er für diese Pflichtaufgaben wie den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst wahrnimmt. Andere, außerhalb des eigentlichen Satzungszwecks liegende Tätigkeiten wie hier die Veranstaltung eines Gründungsfestes, sind dem Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzurechnen. 2. Bei allenfalls sporadisch stattfindenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind für die Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG an die Konkretisierung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zumindest die Anforderungen zu stellen, wie sie bei einer Betriebseröffnung gestellt werden. 1. In Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 und des Gewerbesteuermessbescheides 2000 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung wird die Körperschaftsteuer auf 2.606,50 Euro (entspricht 5.097 DM) und der Gewerbesteuermessbetrag auf 324,67 Euro (entspricht 635 DM) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;