Streitig ist die Behandlung des Gründungsaufwandes der Klägerin.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 25. September 1990 durch Mö (Mö.) und Mo (Mo.) gegründet. Jeder der beiden Gesellschafter übernahm eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 DM. Hiervon wurden 25.000 DM geleistet. Zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Klägerin wurden - jeweils unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - beide Gesellschafter bestellt. Laut IV des notariellen Gründungsprotokolls vom 25. September 1990 und § 13 des Gesellschaftsvertrags war bestimmt, daß "die Gesellschaft die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung sowie die Gesellschaftssteuer trägt".
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