FG Köln - Urteil vom 17.11.2004
13 K 3695/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 433
Steuertelex 2005, 261

Gründungskosten einer (kapital)vermögensverwaltenden KG sind keine Werbungskosten der KG

FG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 13 K 3695/04

DRsp Nr. 2005/926

Gründungskosten einer (kapital)vermögensverwaltenden KG sind keine Werbungskosten der KG

1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für Kapitaleinkunftsquellen gehören nicht zu den abziehbaren Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Das entspricht im Gegensatz zu den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften dem Grundsatz der Unbeachtlichkeit von Wertänderungen des Privatvermögens, hier des Wertverlusts durch Kosten der Umschichtung. 2. Zu den abziehbaren Werbungskosten bei Kapitaleinkünften gehören Absetzungen für Abnutzung allein von abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Gründungskosten einer vermögensverwaltenden KG hängen nicht mit solchen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zusammen und sind daher nicht abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Gründungskosten einer GmbH & Co. KG als Anschaffungskosten der Beteiligten oder Werbungskosten der KG.