FG Münster - Urteil vom 11.09.2007
3 K 4675/05 E
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Grund und Boden als Betriebsvermögen bei LuF

FG Münster, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 3 K 4675/05 E

DRsp Nr. 2009/1440

Grund und Boden als Betriebsvermögen bei LuF

1. Zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört insbesondere der für die Produktion landwirtschaftlicher Güter genutzte Grund und Boden. 2. Durch die Einstellung der Bewirtschaftung der Flächen verlieren diese zwar ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, nicht jedoch ihre Betriebsvermögenseigenschaft an sich. Diese bleibt erhalten, bis die Grundstücke entweder sukzessive oder in einem Akt veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. 3. Lässt sich nicht feststellen, ob auf bestimmten Flächen landwirtschaftliche Produktion unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr in Gewinnerzielungsabsicht stattfindet bzw. stattgefunden hat, trägt das FA insoweit die Feststellungslast.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2001 ein Entnahmegewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern ist.