FG München - Urteil vom 05.10.1999
13 K 3367/93
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 52 Abs. 15 ; EStG § 55 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 290

Grund und Boden als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs; Umfang des zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens i. S. des § 52 Abs. 15 EStG, der steuerfrei entnommen werden kann

FG München, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 13 K 3367/93

DRsp Nr. 2001/2201

Grund und Boden als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs; Umfang des zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens i. S. des § 52 Abs. 15 EStG, der steuerfrei entnommen werden kann

1. Grundsätzlich ist jedes katastermäßig abgegrenzte Grundstück eines Land- und Forstwirts ein selbständiges Wirtschaftsgut, das nicht in noch kleinere Einheiten augeteilt werden kann. Ein eindeutig abgrenzbarer Teil eines Gesamtgrundstücks kann aber bei besonderen Eigenschaften ein selbständiges, eigenes Wirtschaftsgut sein. 2. Zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören neben dem für eigenbetriebliche Zwecke land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden auch zum Betriebsareal zählende Flächen mit geringer Ertragsfähigkeit sowie dauerhaft stillgelegte oder ungenutzte Flächen. Hier: Als Obstgarten genutzter Grundstücksteil, der Teil des Gesamtgrundstücks ist, auf dem sich die Hofstelle befindet. 3. Wird ein Grundstücksteil landwirtschaftlich nicht (mehr) genutzt, bleibt der Teil solange notwendiges Betriebsvermögen, bis eine Entnahmehandlung die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung beendet.