FG Hessen - Urteil vom 11.06.2003
8 K 2838/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 467
EFG 2003, 1565

Grundbesitz; Erweitere Kürzung; Grundstücksverwaltung; Mitunternehmer; Geringe Beteiligung - Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Nutzung eines Grundstücks

FG Hessen, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 8 K 2838/02

DRsp Nr. 2003/11718

Grundbesitz; Erweitere Kürzung; Grundstücksverwaltung; Mitunternehmer; Geringe Beteiligung - Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Nutzung eines Grundstücks

Die Inanspruchnahme der erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG wird nicht gewährt, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Dabei ist dem Gewerbebetrieb eine Mitunternehmerschaft gleichzustellen an der der Gesellschafter beteiligt ist. Auf die Höhe der Beteiligung des Gesellschafters kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verpachtete im Streitjahr den ihr gehörenden Grundbesitz I.straße in F. an die Firma E. GmbH & Co. Bauzentrum KG (im folgenden: Betriebs-KG). Letztere betreibt auf dem Grundstück ein Bau- und Gartenzentrum. Bei beiden Gesellschaften sind die Komplementär-GmbH`s nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt, im Übrigen stellen sich die Gesellschaftsverhältnisse wie folgt dar:

Klägerin Betriebs-KG

E. E. 90% 0%

C. E. 5% 0%

M. E. 5% 100%

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, das verpachtete Grundstück diene dem Gewerbebetrieb der Gesellschafterin M. E., weshalb die Vergünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 () gem. Satz 5 dieser Vorschrift entfalle.