FG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2005
9 K 332/00
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1289

Grundbesitzverwaltung; Erweiterte Kürzung; Nebentätigkeit - Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltung von Grundbesitz

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 9 K 332/00

DRsp Nr. 2005/10227

Grundbesitzverwaltung; Erweiterte Kürzung; Nebentätigkeit - Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Verwaltung von Grundbesitz

1. Zu den Voraussetzungen der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. 2. Bei der Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Grundgedanke der Vorschrift zu berücksichtigen, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der GewSt zum Zwecke der Gleichbehandlung mit solchen Stpfl. freizustellen, die lediglich Grundstücksverwaltung betreiben. 3. Der Begriff der "ausschließlichen" Verwaltung eigenen Grundbesitzes ist einschränkend auszulegen. Eine völlig unwesentliche und damit nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu vernachlässigende Nebentätigkeit ist für die Anwendung der erweiterten Kürzungsvorschrift unschädlich.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG).