FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2004
2 K 2833/02
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 145 Abs. 3 § 146 Abs. 2, Abs. 3 § 147 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 244

Grundbesitzwert eines Badeparks mit Schallschutzvorrichtungen und Elektrizitäts- sowie Gasversorgungsanlagen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 2833/02

DRsp Nr. 2006/1264

Grundbesitzwert eines Badeparks mit Schallschutzvorrichtungen und Elektrizitäts- sowie Gasversorgungsanlagen

Ein Badepark mit Versorgungsanlagen ist zu den in § 147 BewG an- gesprochenen Sonderfällen zu rechnen, da er weder an die Badegäste vermietet wird, noch sich eine üblich Miete gem. § 146 Abs. 3 BewG ermitteln lässt. Die dem Komfort der Badegäste dienenden schallschluckenden Vorrichtungen stellen Betriebsvorrichtungen gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar, die bei der Bewertung des Grundvermögens außen vor zu bleiben haben.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 145 Abs. 3 § 146 Abs. 2, Abs. 3 § 147 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen ehemals von der Gemeinde H als Eigenbetrieb geführten und mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1999 auf die Klägerin ausgegliederten Badepark mit Außen- und Hallenschwimmbecken, Sauna, Solarium und Gastronomie sowie die Versorgung der Gemeinde H mit Strom, Wasser und Gas. Hierzu waren ihr u. a. folgende in der Gemarkung H liegende und im Grundbuch des Amtsgerichts N verzeichnete Grundstücke übertragen worden:

1. Bl. ..., Fl. Nrn. ... zu 47.681 qm, Badepark mit Elektrizitätsversorgungsanlage

2. Bl. ..., Fl. Nrn. ... zu insgesamt 328 qm, Gasübernahmestation

3. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 75 qm, Elektrizitätsversorgungsanlage

4. Bl. ..., Fl. Nr. ... zu 29 qm, Elektrizitätsversorgungsanlage