BFH - Urteil vom 07.09.2011
II R 68/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1528/07

Grunderwerbssteuerpflicht bei Grundstückserwerb im Wege der freiwilligen Baulandumlegung im Hinblick auf Gleichbehandlungsgrundsätze

BFH, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen II R 68/09

DRsp Nr. 2011/19504

Grunderwerbssteuerpflicht bei Grundstückserwerb im Wege der freiwilligen Baulandumlegung im Hinblick auf Gleichbehandlungsgrundsätze

NV: Die tatbestandliche Beschränkung der Grunderwerbsteuerfreistellung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG auf Grundstückserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren (§§ 45 ff. BauGB) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben jeweils zum Miteigentum Grundstücke von der Gemeinde G. Im Gegenzug übertrugen sie verschiedene Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf die Gemeinde. Der Erwerb erfolgte jeweils im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), wobei jeweils ein Zahlungsausgleich für Mehr- bzw. Minderzuteilungen auf der Grundlage von 730 €/qm Geschossfläche erfolgte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte auf der Basis des Werts der von den Klägern erworbenen Grundstücke Grunderwerbsteuer fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Kläger geltend machten, § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des () verstoße gegen Art. Abs. des (), weil zwar amtliche Umlegungen nach §§ ff. von der Grunderwerbsteuer befreit seien, nicht aber freiwillige Umlegungen nach § Abs. Satz 2 Nr. , blieben erfolglos.