FG Niedersachsen - Urteil vom 15.10.2007
7 K 56/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1814

Grunderwerbsteuer - Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 7 K 56/03

DRsp Nr. 2008/16368

Grunderwerbsteuer - Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

1. Bei einem grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die GrESt nach dem Wert der Gegenleistung. Als solche gilt u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. 2. Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, weil es sich bei ihm um besondere öffentlich-rechtliche Umwandlungslasten handelt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die von der Klägerin (Grundstückserwerberin) übernommenen Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer sind.

Am 24. Oktober 2002 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.303 DM (3.734 Euro) nach einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 208.666,46 DM (106.689,47 Euro) fest. Nach dem Rechenwerk des beklagten Finanzamts ergibt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt: