Streitig ist noch, ob die von der Klägerin (Grundstückserwerberin) übernommenen Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz Teil der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer sind.
Am 24. Oktober 2002 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.303 DM (3.734 Euro) nach einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 208.666,46 DM (106.689,47 Euro) fest. Nach dem Rechenwerk des beklagten Finanzamts ergibt sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
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