FG Brandenburg - Urteil vom 11.01.2000
3 K 257/98 GE
Fundstellen:
EFG 2000, 390

Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 3 K 257/98 GE

DRsp Nr. 2001/1461

Grunderwerbsteuer

Abweichend von den Bescheiden vom 04.07.1997 und den dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 06.01.1998 wird die Grunderwerbsteuer für die Kläger jeweils auf 0 DM festgesetzt Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger waren ausweislich des vom Amt für Agrarordnung L... - Agrarordnungsamt - geführten Teilnehmernachweises mit der Ordnungsnummer ./00 zunächst Nebenbeteiligte eines Bodenordnungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 56 ff Landwirtschaftsanpassungsgesetz -LwAnpG- in der Gemarkung M.... Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vereinbart, dass die Kläger jeweils zur Hälfte das Eigentum an dem Flurstück 1., und das Miteigentum von insgesamt 1/7 Anteil am Flurstück 1., der Flur 1 sowie das Miteigentum an einem Drittel des Eigentums an dem Gebäude - Rohbau "Kinderkrippe" - erwerben sollten gegen Zahlung einer Abfindung von jeweils 7.920,00 DM zuzüglich 392,00 DM für den Eigentümer des Grund und Bodens sowie 46.667,00 DM für den Eigentümer des Gebäudes.