FG Nürnberg - Urteil vom 04.04.2018
4 K 900/17
Fundstellen:
EFG 2018, 1578
UVR 2019, 6

Grunderwerbsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 4 K 900/17

DRsp Nr. 2018/10356

Grunderwerbsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erwerb eines Miteigentumsanteils in Höhe von 3/14 an einem Grundstück mit dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils im selben Umfang vergleichbar ist und die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Beurteilung zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führt.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.09.2016 (URNr. B des Notars Dr. B , 1 ) erwarb der Kläger von F zum Miteigentum von 3/14 das im Grundbuch des Amtsgerichts 2 von 3 auf Blatt xxx eingetragene Grundstück FlNr. xxxx ( Str. 3 - Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum und Garten zu 490 qm). Weitere Erwerber waren C zum Miteigentum von 1/7, D zum Miteigentum von 3/7 und E zum Miteigentum von 3/14. Der vereinbarte Kaufpreis für das gesamte Grundstück betrug 290.000 €.

Mit Bescheid vom 27.10.2016 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger aus einer Bemessungsgrundlage von 62.142 € Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.174 € fest. Dabei ging es vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 290.000 € aus und errechnete für den Kläger einen steuerpflichtigen Anteil von 62.142 € (290.000 € x 3/14).