FG Nürnberg - Urteil vom 08.06.2018
4 K 26/16

Grunderwerbsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 4 K 26/16

DRsp Nr. 2019/10195

Grunderwerbsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen der Kläger für die Modernisierung des Mehrfamilienhauses in der Str. 1 in 1 , welche die Firma A GmbH vorgenommen hat, der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer im Rahmen eines sog. "Einheitlichen Vertragswerks" hinzuzurechnen sind.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23.12.2009 (URNr. /2009 des Notars B , 1 ) und Messungsanerkennung und Auflassung vom 10.11.2010 (URNr. /2010) erwarben die Kläger von der Firma C GmbH & Co. KG (künftig: C ) das im Grundbuch des Amtsgerichts 1 für 2 Blatt xxxx eingetragene Grundstück, Flst.Nr. xx/xxx ( Str. 1 , Gebäude- und Freifläche zu 800 qm) zum Miteigentum je zur Hälfte zum Kaufpreis von 465.000 €. Das Grundstück befindet sich in 1-Siedlung und gehört zum Stadtquartier " 3 ". Nach der Altstadt 1 stellt das Stadtquartier " 3 " das größte zusammenhängende Denkmalensemble 1 s dar.