FG Thüringen - Urteil vom 21.04.2004
I 479/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 1 Abs. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1856

Grunderwerbsteuer aufgrund konzerninterner Umstrukturierungen; Differenzbesteuerung; Erwerberidentität; Grunderwerbsteuer

FG Thüringen, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen I 479/98

DRsp Nr. 2005/948

Grunderwerbsteuer aufgrund konzerninterner Umstrukturierungen; Differenzbesteuerung; Erwerberidentität; Grunderwerbsteuer

1. Die Differenzbesteuerung nach § 1 Abs. 6 GrEStG ist anwendbar, wenn eine GmbH (Muttergesellschaft) alle Anteile an einer Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft erwirbt, die anschließend ihr gesamtes Betriebsvermögen im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahme in eine zu diesem Zweck neu errichtete Tochterpersonengesellschaft der Muttergesellschaft einbringt. 2. Obwohl die neu gegründete Tochtergesellschaft gesellschaftsrechtlich nicht mit der Muttergesellschaft identisch ist, ist die erforderliche Erwerberidentität der beiden Besteuerungsvorgänge bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben zu unterstellen. Eine Identität der Rechtsträger im grunderwerbsteuerlichen Sinne ist hier nicht erforderlich, ausreichend ist die Identität des Vermögensträgers.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 3 Nr. 3 § 1 Abs. 6 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob Umstrukturierungen im Gesamtunternehmen der X Brauerei (nachfolgend: X Brauerei), der Grunderwerbsteuer unterlegen haben.