FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.05.2009
3 K 101/08
Normen:
GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 16 Abs. 1;

Grunderwerbsteuer; Aufhebung eines Kaufvertrags verbunden mit der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des ursprünglichen Erwerbers

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 K 101/08

DRsp Nr. 2009/22147

Grunderwerbsteuer; Aufhebung eines Kaufvertrags verbunden mit der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des ursprünglichen Erwerbers

Wird ein Grundstückskaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung aufgehoben, dass das Grundstück an die Ehefrau des ursprünglichen Erwerbers übereignet wird, so unterliegt der Erwerb durch die Ehefrau auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegen den Ehemann aufgrund des ursprünglich beurkundeten Erwerbs mangels steuerwirksamer Rückgängigmachung nicht wie von ihm beantragt aufgehoben wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 8.750,00 EUR.

Normenkette:

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1997 § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorliegen.

Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 11. September 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin das Grundstück in ... zum Kaufpreis von 250.000,00 EUR. Wegen dieses Erwerbsvorganges setzte der Beklagte gegen den Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 08. Dezember 2006 Grunderwerbsteuer i. H. v. 8.750,00 EUR fest.