FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.07.2004
3 V 2717/04 A (GE)
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 14 ; BGB § 158 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1481
EFG 2004, 1786

Grunderwerbsteuer; Aufschiebende Bedingung; Grundstückskaufvertrag; Auflassung; Rangverhältnis; Erwerbstatbestand - Grunderwerbsteuerlicher Erwerbstatbestand bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrag

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 3 V 2717/04 A (GE)

DRsp Nr. 2004/14317

Grunderwerbsteuer; Aufschiebende Bedingung; Grundstückskaufvertrag; Auflassung; Rangverhältnis; Erwerbstatbestand - Grunderwerbsteuerlicher Erwerbstatbestand bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrag

1. Ein aufschiebend bedingter Grundstückskaufvertrag unterliegt bereits vor Bedingungseintritt der Grunderwerbsteuer, wenn hierin zugleich (unbedingt) die Auflassung erklärt wird. 2. Der grunderwerbsteuerliche Tatbestand der Auflassung wird nur dann durch den ihm vorgehenden Tatbestand der vertraglichen Begründung des Übereignungsanspruchs ausgeschlossen, wenn durch die Auflassung der Anspruch auf Eigentumsverschaffung erfüllt wird und der vorangegangene Erwerbsvorgang somit zur Entstehung der Steuerschuld geführt hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 14 ; BGB § 158 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin - Ast - erwarb mit notariellem Vertrag vom 13.11.2003 ein Grundstück in "L-Stadt". In dem Vertrag heißt es:

"§ 2

Kaufpreis, Fälligkeit, Zwangsvollstreckungsunterwerfung

1. Der Kaufpreis beträgt 1.375.000,00 EURO

2. Der Kaufpreis ist zinslos fällig und zahlbar 6 Wochen nachdem die amtierende Notarin dem Käufer das Vorliegen folgender Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat:

...

d) Die Bedingung gemäß § 13 dieses Vertrags erfüllt ist.

...

§ 6

Künftige Nutzung des Kaufgegenstands

durch den Käufer, Vollmachten