FG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2000
7 K (III) 241/93
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 386

Grunderwerbsteuer; Baukosten; Einheitlicher Vertrag - Grunderwerbsteuer auf Baukosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 7 K (III) 241/93

DRsp Nr. 2001/2344

Grunderwerbsteuer; Baukosten; Einheitlicher Vertrag - Grunderwerbsteuer auf Baukosten

1. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören alle Leistungen eines Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen hat, um das Grundstück zu erwerben. 2. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. 3. Ob als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalles ermittelt werden. 4. Besteht zwischen notariellem Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag ein enger objektiver Zusammenhang, sind beide Verträge zeitnah abgeschlossen worden und hat der spätere Bauvertragspartner der Kläger bereits vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages zwischen den Klägern und einem Dritten einen Bauantrag für das betreffende Grundstück gestellt, obwohl der Bauvertragspartner gar nicht Eigentümer des Grundstücks war, spricht das dafür, das bebaute Grundstück als Gegenstand des grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges zu betrachten.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: