BFH - Urteil vom 20.10.2004
II R 54/02
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a ;
Fundstellen:
BB 2005, 594
BB 2005, 813
BFH/NV 2005, 630
BFHE 208, 47
BStBl II 2005, 299
DB 2005, 593
DStR 2005, 423
ZfIR 2005, 330
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1358/99

Grunderwerbsteuer: Beachtung der zivilrechtlichen Grundsätze über fehlerhafte Personengesellschaftsverhältnisse einschließlich derjenigen über den fehlerhaften Beitritt

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen II R 54/02

DRsp Nr. 2005/3158

Grunderwerbsteuer: Beachtung der zivilrechtlichen Grundsätze über fehlerhafte Personengesellschaftsverhältnisse einschließlich derjenigen über den fehlerhaften Beitritt

»Die zivilrechtlichen Grundsätze über fehlerhafte Personengesellschaftsverhältnisse einschließlich derjenigen über den fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft sind auch im Grunderwerbsteuerrecht zu beachten.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Mai 1994 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie setzte sich nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom Mai 1995 zunächst aus zwei mit einer Einlage von jeweils 15 000 DM beteiligten Gründungsgesellschaften --der TC-GmbH (TC-GmbH), die zugleich zur Geschäftsführung bestellt worden war, und der TG Grundstücksgesellschaft mbH (TG-GmbH)-- zusammen. Gesellschaftszweck war u.a. die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf gesellschaftseigenen Grundstücken mit hierfür veranschlagten Gesamtkosten in Höhe von 23 519 474 DM. Das Gesellschaftskapital war auf 7 130 000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio festgesetzt, wobei die Einlagen nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags "entsprechend den in der Beitrittserklärung vorgesehenen Konditionen" zu leisten waren.