FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2006
7 K 25/05
Normen:
GrEStG § 4 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; Befreiung; Anstalt des öffentlichen Rechts; Kapitalgesellschaft; Versorgungsunternehmen; Gesetzesauslegung; Ausnahmevorschrift - Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG nur bei Erwerb durch juristische Person des öffentlichen Rechts

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 7 K 25/05

DRsp Nr. 2007/13369

Grunderwerbsteuer; Befreiung; Anstalt des öffentlichen Rechts; Kapitalgesellschaft; Versorgungsunternehmen; Gesetzesauslegung; Ausnahmevorschrift - Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG nur bei Erwerb durch juristische Person des öffentlichen Rechts

1. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG sind nicht gegeben, wenn der Grundstückserwerber im Erwerbszeitpunkt keine juristische Person des öffentlichen Rechts war. 2. Dass der Erwerber vor seiner Umwandlung und damit vor dem Erwerbszeitpunkt eine juristische Person des öffentlichen Rechts war ist unerheblich. Maßgebend ist allein der Status zum Zeitpunkt des Erwerbs. 3. Dass die erworbenen Grundstücke weiterhin zur Erfüllung hoheitlicher bzw. öffentlicher Aufgaben verwendet werden, ist für § 4 Nr. 1 GrEStG unerheblich.

Normenkette:

GrEStG § 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Grundstückserwerb durch die Klägerin - in Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) - grunderwerbsteuerfrei ist.