FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2002
3 K 2406/00
Normen:
AO (1977) § 41 ; BGB § 313 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Nr. 2 ;

Grunderwerbsteuer bei Einbringung eines Grundstücks aus dem Alleineigentum eines Gesellschafters in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.1996, in der Fassung vom 09.08.2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 2406/00

DRsp Nr. 2003/11793

Grunderwerbsteuer bei Einbringung eines Grundstücks aus dem Alleineigentum eines Gesellschafters in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Grunderwerbsteuerbescheid vom 27.06.1996, in der Fassung vom 09.08.2000

1. Nur ein notariell beurkundeter Grundstücksübertragungsvertrag erfüllt die Anforderungen an eine zivilrechtlich wirksame Auflassungsverpflichtung. Allein dieser, nicht aber etwaige andere, formunwirksam geschlossene privatschriftliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, ist maßgeblich für den Umfang der Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 2 GrEStG bei Einbringung eines Grundstücks aus dem Alleineigentum eines Mitunternehmers in das Vermögen der Mitunternehmerschaft. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 41 AO, denn § 1 Abs. 1 GrEStG knüpft an wirksame zivilrechtliche Übertragungstatbestände an.

Normenkette:

AO (1977) § 41 ; BGB § 313 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Steuerbegünstigung der Grunderwerbsteuer bei Einbringung eines Grundstücks von einem Alleineigentümer in das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.