FG Brandenburg - Urteil vom 04.07.2006
3 K 1276/03
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 366
EFG 2006, 1781

Grunderwerbsteuer bei Kauf eines Schlossgrundstücks mit positivem Substanzwert, aber negativem Ertragswert zu symbolischem Kaufpreis von 1 DM

FG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 1276/03

DRsp Nr. 2006/29441

Grunderwerbsteuer bei Kauf eines Schlossgrundstücks mit positivem Substanzwert, aber negativem Ertragswert zu symbolischem Kaufpreis von 1 DM

Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Grundstückswert nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG und nicht der beim Kauf eines Schlossgrundstücks mit erheblichem Substanzwert vereinbarte Kaufpreis von nur 1 DM anzusetzen, wenn zwar der Erwerber im Kaufvertrag bauliche Investitionen in Millionenhöhe verbindlich zugesagt und eine Arbeitsplatzgarantie für mindestens 15 Vollzeitarbeitsplätze gegeben hat, wenn aber der vereinbarte Kaufpreis von 1 DM in keiner Relation zum Sachwert des Schlossgrundstücks (hier: rd. 8,7 Mio DM, davon Wert des Grund und Boden rd. 765000 DM) steht und damit nur eine symbolische Gegenleistung darstellt. Dass das Grundstück nach einem Gutachten möglicherweise einen negativen Ertragswert in erheblicher Höhe hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: